Nebenjob

Wenn neben der Arbeit in der Einsatzstelle noch Zeit vorhanden ist und mehr Geld benötigt wird, kann auch in Absprache mit der Einsatzstelle und dem Träger einenem Nebenjob nachgegangen werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 48 nicht überschritten werden darf (Arbeitsschutzgesetz). Außerdem darf es max. eine 538 €-Beschäftigung sein, also einen sog. Minijob. Da der Freiwilligendienst eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist, müssen bei einem Zuverdienst von mehr als 538 Steuern bezahlt werden.

Bevor einer Nebentätigkeit durch Freiwillige Nachgegangen werden kann muss die betreffende Person einen Antrag beim Träger einreichen. Das dafür Notwendige Formular wird auf Anfrage vom jeweiligen Träger ausgehändigt.